Satzung

Satzung des Vereins Raum für Kinder e.V. in Nierstein
(Beschluss vom 3.3.2005)

§1   Name und Sitz

1.1   Der Name des Vereins ist „Raum für Kinder e.V.“.

1.2   Der Sitz des Vereins ist in 55283 Nierstein, Rieslingring 32.

1.3   Der Verein ist das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

1.4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2   Vereinszweck

2.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

2.2   Der Verein bezweckt die Schaffung von Spiel- und Kontaktmöglichkeiten für Kinder unter pädagogischer Aufsicht, insbesondere durch die Einrichtung von Gruppenangeboten.
Der Verein soll schrittweise den Kindern das Loslösen von den Eltern erleichtern und den Eltern durch flexibel gestaltete Betreuungszeiten Entlastung und/oder die Möglichkeit zur Ausübung eines Berufes bieten.
Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Behörden und mit Organisationen und Einrichtungen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.

2.3   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3   Selbstlosigkeit

3.1   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.3   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4   Die Mitgliedschaft

4.1   Als Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins ideell unterstützt und im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten zu aktiver Mitarbeit bereit ist.

4.2   Der Verein umfasst aktive und passive Mitglieder. Während aktive Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichten, sind passive Mitglieder von dem Mitgliedsbeitrag befreit.

4.3   Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, dürfen aber am Vereinsleben teilnehmen.

4.4   Der Eintritt in den Verein erfolgt mit Hilfe eines schriftlichen Antrags auf Aufnahme. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

4.5   Die Mitgliedschaft endet durch:
a)   durch Austritt, der nur zum Monatsende mit einer Frist von drei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich ist.
b)   durch den Tod
c)   durch Ausschluss

4.6   Der Vorstand hat das Recht jedes Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Wichtige Gründe sind die Nichtentrichtung von Beiträgen, die Nichteinhaltung von vertraglichen Regelungen oder eine vom Mitglied oder dessen betreuten Kindes ausgehende Gefahr für andere TeilnehmerInnen oder für den reibungslosen Ablauf der Betreuung.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussunfähig Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausweisungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat (maßgebend ist der Posteingang) nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet.

4.7   Die aktive Mitgliedschaft im Verein ist eine notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Betreuungsangebot (siehe §2).

§5   Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenden Mitglieder erforderlich.

§6   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a.   der Vorstand
b.   die Mitgliederversammlung
c.   optional ein Beirat

§7   Der Vorstand

7.1   Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, einem Kassenwart und einer/einem SchriftführerIn (ProtokollführerIn).

7.2   Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: die/der Vorsitzende, die StellvertreterInnen, der Kassenwart, die/der SchriftführerIn. Sie vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

7.3   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

7.4   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Betreuungsverträgen, Bereitstellung des pädagogischen Betreuungspersonals, Koordination der Spielgruppen, Entwicklung neuer Konzepte. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

7.5   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den Vorsitzenden schriftlich (auch per e-mail) oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende sowie ein/eine stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

7.6   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7.7   Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per e-mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich (auch per e-mail) oder fernmündlich erklären. Schriftlich (auch per e-mail) oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8   Die Mitgliederversammlung

8.1   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

8.2   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wichtige Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich (auch per e-mail) und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

8.3   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen von 7 Tagen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Hierbei ist die elektronische Postzustellung (e-mail) wie ein Brief zu bewerten.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungszeichen gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.

8.4   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und entscheidet insbesondere über:
a)   Aufgaben des Vereins
b)   Mitgliedsbeiträge (siehe §5)
c)   Satzungsänderungen
d)   Auflösung des Vereins

8.5   Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden.

8.6   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8.7   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder über die beschlossenen Mitgliedsbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§9   Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

9.1   Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und den Mitgliedern vor der Abstimmung ausreichend Gelegenheit sowohl zur Einsicht in den bisherigen als auch den vorgesehenen Satzungstext gegeben wurde.

9.2   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10   Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§11   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

11.1   Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

11.2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen das Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, Orts- und Kreisverband Mainz e.V., Ludwigstr. 7, 55116 Mainz, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.


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